Aktuelles

Winterfahrverbot 2020

A12 Inntalautobahn + A13 Brennerautobahn

Information zu Beschränkungen des Schwerlastverkehrs in Tirol

zur Winterzeit

 

 

Die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol informiert über das Inkrafttreten des Winterfahrverbotskalenders 2020 mit Beginn am Samstag dem 04.01.2020. Es treten folgende Beschränkungen im Schwerlastverkehr in Kraft:

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grund des § 42 Abs. 5 StVO 1960 Fahrverbote für Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, an folgenden Tagen erlassen.

 

Fahrverbote während der Winterzeit:

1.

04. Jänner 2020

Samstag

07.00 – 15.00

2.

11. Jänner 2020

Samstag

07.00 – 15.00

3.

18. Jänner 2020

Samstag

07.00 – 15.00

4.

25. Jänner 2020

Samstag

07.00 – 15.00

5.

01. Februar 2020

Samstag

07.00 – 15.00

6.

08. Februar 2020

Samstag

07.00 – 15.00

7.

15. Februar 2020

Samstag

07.00 – 15.00

8.

22. Februar 2020

Samstag

07.00 – 15.00

9.

29. Februar 2020

Samstag

07.00 – 15.00

10.

07. März 2020

Samstag

07.00 – 15.00

11.

14. März 2020

Samstag

07.00 – 15.00

 

Das Verbot gilt:

  • für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Italien liegt oder über Italien erreicht werden soll
  • für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll

 

auf folgenden Strecken:

  • Inntalautobahn A 12 und
  • Brennerautobahn A 13

 

Ausgenommen von diesen Verboten sind:

  1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß.

 

 

Zusatz:

Lenker die  nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

 

LKW Lenker werden darauf hingewiesen, auf der Inntal-Brennerstrecke (A 12, A 13)  bereits vor der Einfahrt nach Österreich geeignete Parkplätze anzufahren und dort die bestehenden Verbote abzuwarten. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht unter die Ausnahmeregelungen fallende LKW an der Weiterfahrt gehindert werden und Lenker mit einer Anzeige an die Behörde rechnen müssen.

 

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Fahrverbote – trotz aller Informationen - immer wieder von zahlreichen LKW-Lenkern missachtet werden. Es  ergeht daher das dringende Ersuchen, die angekündigten Fahrverbote zu beachten. Auch heuer ist wiederum mit einer verstärkten Überwachung zu rechnen.

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