Aktuelles

Abfahrtsverbot

A12 Inntalautobahn + A13 Brennerautobahn

Am 07. Jänner 2020 wurden im Bundesgesetzblatt zwei Verordnungen veröffentlicht, die Fahrverbote auf bestimmten Abfahrtsrampen der A 12 und A 13 festlegen.

Konkret sind dies:

 

  1. II Nr. 6/2020 vom 07.01.2020 - Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der auf der A12 Inntalautobahn im Bereich Anschlussstelle Wattens auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird:

 

  • 1. Zur  Vermeidung  von  Verkehrsbeeinträchtigungen  und  zur Erhöhung  der Leichtigkeit  und Flüssigkeit  des  Verkehrs  ist   das Befahren  der  Abfahrtsrampen  beider  Richtungsfahrbahnen  der Anschlussstelle  Wattens auf der A12 Inntalautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in  der Zeit von 6  bis  10  Uhr  im  Zeitraum  vom   15. 1. 2020   bis  30. 6. 2020   verboten,  wenn  die  Länge  des Lastkraftfahrzeuges  oder  die  Länge  eines  mitgeführten  Anhängers  oder  die  Länge  des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

 

  • 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens, Wattenberg und Weer.

 

  1. II Nr. 7/2020 vom 07.01.2020 - Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der auf der A13 Brennerautobahn im Bereich Anschlussstelle Innsbruck Süd auf den Abfahrtsrampen ein Fahrverbot verordnet wird:

 

  • 1. Zur  Vermeidung  von  Verkehrsbeeinträchtigungen  und  zur  Erhöhung  der  Leichtigkeit  und Flüssigkeit  des  Verkehrs  ist  das Befahren  der  Abfahrtsrampen  beider  Richtungsfahrbahnen  der Anschlussstelle Innsbruck Süd auf der A13 Brennerautobahn von Montag bis Samstag, jeweils in der Zeit von  7  bis  18  Uhr  im Zeitraum  vom  15. 1. 2020  bis  30. 6. 2020  verboten,  wenn  die  Länge des Lastkraftfahrzeuges  oder  die  Länge  eines  mitgeführten  Anhängers  oder  die  Länge  des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger 12 Meter überschreitet.

 

  • 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 ist der Ziel- oder Quellverkehr in den Gemeindegebieten von Natters, Mutters, Schönberg im Stubaital, Fulpmes Mieders, Telfes im Stubai, Neustift im Stubaital, Mühlbachl, Pfons, Matrei am Brenner, Navis, Steinach am Brenner, Trins, Gschnitz, Schmirn, Vals, Gries am Brenner, Obernberg am Brenner, Götzens und Birgitz.

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